Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Gemäß §§ 312 Abs.7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB sowie bei Verträgen über Einzelleistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (Briefe, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, bei Pauschalreisen insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB.

Gemäß § 312g Absatz 2 BGB n.F ergeben sich insbesondere Ausschlüsse des Widerrufsrecht bei Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung (nicht zu Wohnzwecken), Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischenTermin oder Zeitraum vorsieht, z.B. Buchung eines Hotelzimmers, Online-Kurse, Tickets für Konzerte u.ä.. Ein gesetzliches Rücktritts- und Kündigungsrecht besteht für diese Dienstleistungen nicht.

Somit besteht für den Ankauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen kein Anspruch auf Widerruf. Dies bedeutet, dass sämtliche Bestellungen von Ticket und Eintrittskarten durch den Kunden verbindlich sind und die Verpflichtung zu Abnahme und Bezahlung der Tickets begründen.